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Aktuelle RechtsprechungLiebe Kolleginnen und Kollegen,
Bildung / WeiterbildungStrafvorschriften zählen zum Grundlagenwissen Betriebsräte müssen auch die Strafvorschriften der Betriebsverfassung kennen. Es gehört zu ihrem Grundlagenwissen. Daher müssen Arbeitgeber die Kosten für die entsprechenden Fortbildungen übernehmen. LAG Köln vom 21. Januar 2008 - 14 TaBV 44/07 Freizeitausgleich auch außerhalb der Arbeitszeit Nehmen Schwerbehindertenvertrauensleute an Bildungsveranstaltungen außerhalb ihrer Arbeitszeit teil, haben sie nach § 96 Abs. 6 SGB IX Anspruch auf bezahlen Freizeitausgleich. Dieser Anspruch gilt für Tätigkeiten, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Dazu zählen etwa Weiterbildungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Schulung sich ebenfalls an Betriebsräte richtet oder Vertrauensleute für Schwerbehinderte weniger als fünf Schwerbehinderte vertreten. Arbeitsgericht Köln vom 25. November 2008 - 14 Ca 6811/07 Grundlagen nicht durch Erfahrung ersetzbar Auch langjährige Mitglieder eines Betriebsrats können eine Grundlagenschulung besuchen. Eine mehrjährige Tätigkeit im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat oder in einem Ausschuss macht eine solche Grundlagenschulung nicht überflüssig. Sie ist nicht durch Erfahrungswissen zu ersetzen. Der Anspruch auf die Schulung, ohne die Gründe dafür darlegen zu müssen, ist auch nicht auf die erste Wahlperiode beschränkt. Zudem gibt es auch keinen Grundsatz, nach dem dreiwöchige Grundlagenschulungen zu lang sind. LAG Hamburg vom 13. März 2008 - 8 TaBV 14/07 |
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